Statuten

§ 1 Name Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen „Bridgeclub Hohensalzburg“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet von Stadt und Land Salzburg.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
a) den gesellschaftlichen Zusammenschluss von Freunden des Bridge-Spiels sowie deren Hinführung zum Bridge-Sport;
b) Pflege und Förderung des Bridge-Sports nach international anerkannten Regeln.

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und Abs. 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:

a) die Zuführung und Schulung von Nachwuchs für den Bridge-Sport einschließlich der Unterweisung der Mitglieder durch hiefür geeignete Clubmitglieder;
b) die Veranstaltung von clubinternen sowie regionalen, nationalen und internationalen Bridge-Turnieren und Meisterschaften;
c) die Herausgabe eines Mitteilungsblatts.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren;
b) Mitgliedsbeiträge;
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
d) Erträgnisse aus Nenngeldern, Strafgeldern und Protestgebühren;
e) Spenden und Zuwendungen aller Art.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder;
b) fördernde Mitglieder;
c) Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.

3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, die Ziele des Vereins durch die Leistung eines von der Generalversammlung festzusetzenden höheren jährlichen Mitgliedsbeitrags zu fordern. Sofern sie sich auch aktiv am Vereinsleben beteiligen, sind sie hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.

5) Personen, die sich als langjährige Präsidenten oder Vizepräsidenten besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Sie haben die Rechte von Ehrenmitgliedern und können überdies mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen (§ 13 Abs. 1).

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
2) Der/Die Aufnahmewerberin hat schriftlich beim Vorstand um die Aufnahme anzusuchen. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
3) Die Aufnahme fördernder Mitglieder geschieht auf gleiche Weise wie die -Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung ernannt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.

2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung erfolgen, doch ist das ausgetretene Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch voll zu entrichten. Über ein allfälliges Gastspielrecht (§ 8) eines solchen Mitglieds entscheidet der Vorstand.

3) Die Streichung eines Mitglieds kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn das Mitglied trotz eingeschriebener Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb einer in der Mahnung zu setzenden Nachfrist von mindestens einem Monat bezahlt.

4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Clubdisziplin oder der Clubkameradschaft sowie wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief unter Angabe des Ausschlussgrunds zur Kenntnis zu bringen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen vier Wochen schriftlich beim Vorstand einzubringen. Dieser hat die Behandlung der Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist in der Generalversammlung Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts zu geben.

5) Die Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft sowie der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme an der Generalversammlung sowie die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts stehen nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht ist an die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gebunden.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der jeweils von der Generalversammlung beschlossenen Höhe bis zum 30. Juni eines jeden Jahres verpflichtet.

3) Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Mitglied bei der Aufnahme ein Exemplar der Vereinsstatuten auszuhändigen.

§ 8 Gastspieler

1) An den Veranstaltungen des Vereins, insbesondere an den Turnieren können Nichtmitglieder als Gastspieler teilnehmen sofern sie bereit sind, sich an die Clubordnung (vgl. insb. § 7 Abs. 2) S. l und 2 zu halten.

2) Der Vorstand kann Gastspieler jederzeit auf bestimmte Zeit oder auf Dauer ausschließen, wenn sie gröblich gegen die Clubordnung verstoßen. Gegen diese Entscheidung steht dem Gastspieler kein Rechtsmittel zu.

§ 9 Förderer

Förderer sind natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, die Ziele des Vereins durch Leistung besonderer finanzieller Beiträge zu fördern. Der Status als „Förderer“ wird durch den Vorstand verliehen.

§ 10 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

a) die Generalversammlung (§§ 11, 12);
b) der Vorstand (§§ 13, 14, 15, 16);
c) die Rechnungsprüfer (§ 17);
d) das Ehren- und Schiedsgericht (§ 18).

§ 11 Die Generalversammlung

1) Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich innerhalb der ersten Jahreshälfte abzuhalten. Sie ist vom Vorstand unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich sowohl durch Aushang am Mitteilungsbrett im Clublokal als auch durch Versendung oder persönliche Übergabe der Einladung an die teilnahmeberechtigten Mitglieder einzuberufen.

2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat über Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung sowie über schriftlich begründeten Antrag der Rechnungsprüfer oder von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Antragstellung stattzufinden. Für die zeitgerechte Einberufung ist der Vorstand verantwortlich. Kommt der Vorstand einem derartigen Antrag nicht nach, so können die Rechnungsprüfer bzw. die Antrag stellenden Mitglieder die Generalversammlung von sich aus unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

3) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vierzehn Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Zeitgerecht eingelangte Anträge hat der Vorstand unverzüglich am Mitteilungsbrett im Clublokal bekannt zu machen. Sie sind in die Tagesordnung der Generalversammlung aufzunehmen. Über die Aufnahme verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Generalversammlung vor dem Eintritt in die Tagesordnung mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

4) Teilnahmeberechtigt an der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

5) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ein teilnahmeberechtigtes Mitglied kann sich in der Generalversammlung von einem anderen Mitglied vertreten lassen, wenn es diesem eine schriftliche Vollmacht erteilt. Ein Mitglied ‚kann nicht mehr als drei abwesende Mitglieder in der Generalversammlung vertreten.

6) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Verlangen von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder hat die Abstimmung schriftlich und geheim zu erfolgen.

7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, ist auch dieser verhindert, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Generalversammlung einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 12 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Bericht über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins;
b) die Entlastung des Vorstands und die Neuwahl der Mitglieder des Vorstands, sowie die Wahl der Rechnungsprüfer;
c) die Enthebung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder sowie von Rechnungsprüfern vor Ablauf der Funktionsperiode;
d) die Bestellung eines Sondervertreters zur Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand bzw. gegen Vorstandsmitglieder (§ 25 Abs. l VerG);
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft sowie der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse aus dem Verein;
i) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins (§ 19);
j) Beschlussfassung über eine Erweiterung der Tagesordnung um verspätet eingebrachte Anträge mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (§11 Abs. 2 letzter Satz);
k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.

§ 13 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens neun Mitgliedern. Diese sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schriftführer, der Kassier, dessen Stellvertreter und der Sportkapitän, sowie höchstens drei Beiräte. Ehrenpräsidenten haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds bis zur nächsten Generalversammlung ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Bei Ausscheiden eines kooptieren Beirats kann der Sportkapitän jederzeit an den Vorstand den Antrag auf Kooptierung eines neuen Beirats stellen (§ 16).

3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt die Funktionsdauer bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Vorstandsmitglieder sind jederzeit wieder wählbar.

4) Der Vorstand ist vom Präsidenten bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, ist auch dieser verhindert, vom an Jahren ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5) Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, sind beide verhindert, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

6) Die Funktion der Vorstandsmitglieder erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt, Enthebung oder Tod.

7) Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich die Niederlegung seiner Funktion erklären. Diese wird jedoch erst wirksam, wenn der Vorstand ein anderes wählbares Mitglied bzw. einen namhaft gemachten Beirat (Abs. 2) kooptiert hat. Die Erklärung, die Funktion niederzulegen, ist an den Vorstand zu richten.

8) Beschließt der gesamte Vorstand seine Demission, so ist diese an die Generalversammlung zu richten. Gleichzeitig hat der bisherige Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Die Funktionsperiode des zurückgetretenen Vorstands dauert bis zur Wahl eines neuen Vorstands.

9) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

10) Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können durch Beschluss der Generalversammlung enthoben werden. In einem solchen Fall hat die Generalversammlung unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied bzw. einen neuen Vorstand zu wählen.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

a) die Vorbereitung und Einberufung von Generalversammlungen;
b) die Abfassung des Berichts über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins für die Generalversammlung. Wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen einen solchen Bericht außerhalb der Generalversammlung verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern diesen Bericht binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG);
c) die Einhebung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge, welche in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen jeweils für ein Jahr ermäßigt oder erlassen werden können;
d) die Aufnahme, der Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern;
e) die Sorge um die Erreichung der bridgesportlichen und gesellschaftlichen Ziele des Vereins;
f) die Aufnahme und Aufrechterhaltung der Verbindung mit anderen bridgesportlichen Organisationen;
g) die Veranstaltung von Bridgeturnieren.

§15 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
2) Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinem gesamten Aufgabenbereich und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
3) Dem Schriftführer obliegen der Schriftverkehr des Vereins sowie die Führung der Protokolle des Vorstands und der Generalversammlung.
4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er wird dabei von seinem Stellvertreter unterstützt, der bei Ausfall des Kassiers an dessen Stelle tritt.
5) Schriftliche Ausführungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Betreffen die Urkunden Geldangelegenheiten, tritt an die Stelle des weiteren Vorstandsmitglieds der Kassier.
6) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan,

§ 16 Der Sportkapitän

Dem Sportkapitän obliegt die Durchführung des gesamten Sport- und Spielbetriebs. Zur Unterstützung des Sportkapitäns bei diesen Aufgaben kann der Vorstand auf Vorschlag des Sportkapitäns bis zu drei ordentliche Mitglieder als Beiräte in den Vorstand kooptieren.

§17 Rechnungsprüfer

1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für eine Funktionsperiode von jeweils zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Fällt ein Rechnungsprüfer während der Funktionsperiode aus, hat der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung einen Ersatzrechnungsprüfer zu bestellen, der Generalversammlung darüber zu berichten und deren nachträgliche Genehmigung einzuholen. Die Generalversammlung wählt sodann für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Rechnungsprüfer.

2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben die Rechnungsprüfer der Generalversammlung zu berichten.

§ 18 Das Ehren- und Schiedsgericht

1) Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Ehren- und Schiedsgericht.

2) Das Ehren- und Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sich die beiden Schiedsrichter auf keinen Vorsitzenden einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3) Ist das Schiedsgericht konstituiert, hat der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Beteiligten einen Termin für eine mündliche Verhandlung festzusetzen und die Streitteile zu laden. Bei dieser Verhandlung hat ein Beisitzer das Verhandlungsprotokoll zu führen.

4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

5) Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts steht den Streitteilen der ordentliche Rechtsweg ebenso offen wie wenn das Schiedsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Anrufung das Verfahren beendet hat (§ 8 Abs. l VerG).

§ 19 Auflösung

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) In diesem Fall hat die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auch einen Abwickler für das Vereinsvermögen zu bestellen, falls dies erforderlich ist.

3) Die letzte Generalversammlung fasst weiters mit einfacher Stimmenmehrheit einen Beschluss über die Verwendung des nach der Abwicklung verbleibenden Reinvermögens des Vereins. Dieses ist jedenfalls für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke i.S. der §§34 ff Bundesabgabenordnung, in erster Linie zu Gunsten des Salzburger Roten Kreuzes zu verwenden.